Kehr- und Überprüfungsordnung:
§3 überprüfungspflicht:
Abgasanlagen, Lüftungsanlagen und Abgaswege von Gasfeuerungsanlagen sind auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen:
- bei raumluftabhängigen Feuerstätten, deren Abgasleitung innerhalb der Nutzungseinheit verbrennungsluftumspült ist oder die mit einem Gebläsebrenner und einer Lüftungsöffnung nach außen versehen sind alle zwei Jahre,
- bei den übrigen raumluftabhängigen Feuerstätten jährlich,
- bei raumluftunabhängigen Feuerstätten alle zwei Jahre.
Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten,
Schornsteinfeger-Innung Köln
Referat über Rauch- und Dunstabzüge:
Ausführung von Rauch- und Dunstabzügen für Grillanlagen, Bratereien, Großküchenherden und sonstige Anlagen, bei deren Betrieb fetthaltige Dünste zu erwarten sind.
Die Dunstschächte, Dunstleitungen und Lüftungsdecken sowie die Exhaustoren müssen leicht zu reinigen und zu kontrollieren sein. Die Reinigungsöffnungen sind im Einvernehmen mit dem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister und ggf. der Reinigungsfirma vorzusehen. Dunstschächte müssen mindestens am oberen und unteren Ende an geeigneten Stellen Reinigungsöffnungen haben. Erforderlichenfalls müssen die Leitungen demontierbar sein.
Die Reinigung der Dunstschächte und Dunstleitungen soll in der Regel durch eine Fachfirma erfolgen. Es wird empfohlen einen Werkvertrag abzuschließen. |